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SWK 14, 15. Mai 2010, Seite 522

Verdeckte Ausschüttung

Verzichtet eine Kapitalgesellschaft zugunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das bloße Aufgeben des Rückzahlungswillens eines Schuldners bringt aber eine Schuld noch nicht zum Wegfall. Auch aus einer nicht auf fremdübliche Weise erfolgten Darlehensprolongation lässt sich noch keine Verzicht auf die Einbringung ableiten, sodass noch keine verdeckte Ausschüttung angenommen werden kann ( ).

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