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SWK 23, 15. August 2010, Seite S 759

UFS anerkennt Jahresumsatzsteuererklärungen nicht als konkludente Selbstanzeigen und verschärft Täternennung

Kritische Auseinandersetzung mit dieser Judikatur

Norbert Schrottmeyer

Entgegen der herrschenden Ansicht und ständiger Rechsprechung der Höchstgerichte judizieren manche UFS-Außenstellen, dass Jahresumsatzsteuererklärungen, welche Nachzahlungen ausweisen, keine (konkludenten) Selbstanzeigen darstellen. In einer aktuellen Entscheidung wurde auch die Unterschrift eines Einzelunternehmers auf seiner persönlichen Steuererklärung entgegen der herrschenden Ansicht nicht als ausreichende Täternennung anerkannt. Anschließend erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Einzelentscheidungen.

1. Einleitung

Eine wirksame Selbstanzeige hat zwingend die Darlegung der Verfehlung (§ 29 Abs. 1 FinStrG), bei Verkürzungen die Offenlegung der bedeutsamen Umstände (§ 29 Abs. 2 FinStrG) und die Täternennung (§ 29 Abs. 5 FinStrG) zu enthalten. Weiters hat eine rechtzeitige Schadensgutmachung (§ 29 Abs. 2 FinStrG) zu erfolgen.

Nach herrschender Ansicht in der Literatur, der Verwaltungspraxis, der Judikatur der Höchstgerichte und auch der überwiegenden Meinung des UFS stellt eine Jahresumsatzsteuererklärung, welche eine Nachzahlung ausweist, eine konkludente Darlegung der Verfehlung für Voranmeldungsdelikte dar und erfüllt gleichzeitig das Kriterium der Offenlegung der bedeutsamen Umstände. Auch die Unterschrift des Einzelunternehmers auf seine...

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