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SWK 23, 15. August 2010, Seite S 754

Die Bagatellgrenze für Säumniszuschläge (50 Euro)

Probleme bei zusammengefassten Festsetzungen

Erich Schwaiger

Die einfach klingende Bagatellgrenze hat es ganz schön in sich, wenn man sie auf Erledigungen anwenden muss, die mehrere Abgaben in einem Schriftstück vorschreiben. Problematisch ist dabei nicht nur die derzeitige Form der Säumniszuschlagsbescheide, sondern auch die Art der Berechnung der Bagatellgrenze, die nicht im Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist.

Säumniszuschläge (im Folgenden kurz: Sz.), die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Jede verspätet entrichtete Stammabgabe löst einen eigenständigen Sz. aus, der in einem Abgabenbescheid festzusetzen ist, wenn die angegebene Grenze erreicht wird. Damit kommt es immer dann zur Festsetzung eines Sz., wenn die nicht fristgerecht entrichtete Stammabgabe 2.500 Euro (1. Sz.) bzw. 5.000 Euro (2. und 3. Sz.) erreicht.

Für zusammen festgesetzte Selbstberechnungsabgaben gilt das "mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist".

Damit muss zwischen einzelnen bzw. in einem Sammelbescheid festgesetzten Stammabgaben und zusammengefassten Festsetzungen unterschieden werden. Zu diesen Unters...

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