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SWK 6, 15. Februar 2010, Seite R 8

Vertreter: Haftung

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung. Haftungsvoraussetzung ist insoweit die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabe. In diesem Zusammenhang ist eine mögliche Konkursquote, die von der Primärschuldnerin eingebracht werden könnte, zu berücksichtigen. - (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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