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SWK 6, 15. Februar 2010, Seite 300

Energieabgabenvergütung bei Liebhabereibetrieben

Umsatzsteuerlicher Betriebsbegriff entscheidend

Marco Laudacher

Einer von der Stadt beherrschten GmbH wurde von der Finanzverwaltung die Energieabgabenvergütung aberkannt, weil sie keinen Gewinn erwirtschaften konnte. Der UFS hat sich dieser Auffassung mit dem Verweis auf den ertragsteuerlichen Betriebsbegriff angeschlossen. Der VwGH stellt dagegen in seiner jüngsten Entscheidung auf die Unternehmereigenschaft ab und lässt mit Blick auf die Energiebesteuerungsrichtlinie die Vergütung auch dann zu, wenn der Betrieb ertragsteuerlich als Liebhaberei beurteilt wird.

1. Sachverhalt und Verfahren vor dem UFS

Die Beschwerdeführerin erbrachte verschiedene kommunale Dienste und beantragte für den Bäderbetrieb eine Vergütung der Energieabgabe für 2002 bis 2004. Das Finanzamt lehnte die Vergütung mit dem Hinweis ab, dass der Betrieb der Bäder (stadteigene Bäder und Seen) seit 1996 von der Finanzverwaltung körperschaftsteuerrechtlich als Voluptuar eingestuft wird, sodass kein Betrieb nach § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz vorliegen kann. Im Berufungsverfahren bezog sich der UFS darauf, dass nach § 2 EAVG die Vergütung für "Betriebe" erfolgt und der ertragsteuerliche Betriebsbegriff zugrunde gelegt werden muss. Für diese Auslegung sprächen die Terminologie des Gesetzes und die Ermittlung des Vergütu...

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