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SWK 6, 15. Februar 2010, Seite S 269

Zur Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Reiseaufwendungen

Rechtsprechungsänderung des BFH

Thomas Kühbacher

Reisekosten können nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reise ausschließlich beruflich veranlasst ist. Kosten für privat mitveranlasste Reisen sollen dagegen unter das aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG abgeleitete Aufteilungsverbot fallen und gelten als Aufwendungen der Lebensführung insgesamt nicht als abzugsfähig. Ein aktueller Beschluss des Großen Senats des BFH revidiert nunmehr diese bislang auch von ihm vertretene Rechtsauffassung.

1. Rechtsansicht des VwGH

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG zufolge dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei der Ermittlung der Einkünfte selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Aus der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG folgt im Wesentlichen ein Aufteilungsverbot: Gemischte Aufwendungen (Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen/beruflichen Veranlassung) sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Begründet wird dies vom VwGH mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit: Im Interesse einer gerechten Besteuerung soll vermieden werden, ...

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