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Probebetrieb stellt keine Inbetriebnahme dar
Die Absetzung für Abnutzung beginnt mit der betrieblichen Verwendung des Wirtschaftsguts. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die AfA erst ab dem Zeitpunkt abgesetzt werden, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebs dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt, d. h. erst mit Vorliegen der Voraussetzung der Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle. Eine Inbetriebnahme zur Probe erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Diese dient nämlich der Feststellung der Übereinstimmung mit der Baubewilligung, der Belastbarkeit und der Funktionstüchtigkeit der Anlage. Erst der positiv absolvierte Probebetrieb ist die Voraussetzung zur Erlangung der Betriebsbewilligung.
Auch die vor diesem Zeitpunkt angesiedelte Benützung der Anlage durch Mitarbeiter ändert nichts daran, sondern der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist derjenige der erstmaligen Benützung der Anlage durch die Öffentlichkeit (-G/08).