Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verteuerung bei der Angemessenheitsprüfung
Haftpflichtversicherung und motorbezogene Versicherungssteuer als Luxusartikel?
Ein Erkenntnis des, dürfte zahlreiche Steuerpflichtige noch teuer zu stehen kommen und bei Betriebsprüfungen für Mehrergebnisse sowie Diskussionsstoff sorgen. Nunmehr werden nämlich auch Haftpflichtversicherungsprämien einschließlich motorbezogener Versicherungssteuer in die bei Pkw und Kombi vorzunehmende Angemessenheitsprüfung einbezogen.
1. Angemessenheitsprüfung
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: "Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten."
In der steuerlichen Praxis spielt die sog. "Angemessenheitsprüfung" die weitaus größte Rolle bei Pkw und Kombi und stellt eigentlich schon einen alten Hut dar.
Bereits im Geltungsbereich des EStG 1972 lag die Luxustangente bei 350.000 ATS, unter der Herrschaft des EStG 1988 kletterte die Grenze auf 467.000 ATS bzw. 34.000 Euro und verharrte ...