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Vorsteuerabzug bei Errichtung von Vorsorgewohnungen
Vorsteuerabzug bei Errichtung von Vorsorgewohnungen (§ 12 UStG)
Der Vorsteuerabzug ist für eine einem Unternehmer erbrachte Leistung im Regelfall bereits zulässig, wenn die Ausführung des Umsatzes erst beabsichtigt ist, und setzt nicht voraus, dass der Unternehmer damit einen Umsatz bereits ausgeführt hat oder ausführt. Der Zusammenhang mit künftigen Umsätzen genügt, und zwar auch dann, wenn es zur Ausführung der Umsätze in der Folge nicht kommt. Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, sind nach § 12 Abs. 10 bis 12 UStG entsprechende Korrekturmaßnahmen vorzunehmen. Bei Grundstücken ist es dem Steuerpflichtigen möglich, an sich befreite Umsätze durch die Option nach § 6 Abs. 2 UStG zu steuerpflichtigen Umsätzen zu machen. Daher ist sowohl bei der Absicht einer späteren steuerpflichtigen Vermietung an Unternehmer als auch bei jener eines steuerpflichtigen Verkaufs davon auszugehen, ob die Option zu Steuerpflicht den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit hat. Damit steht der Vorsteuerabzug bereits bei S. K 4Errichtung von Vorsorgewohnungen (die zum steuerpflichtigen Verkauf an Anleger zwecks Vermietung bestimmt sind) und nicht erst mit deren steuerpflichtigem Verkauf zu (