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SWK 6, 15. Februar 2010, Seite 3

Nachhaltige oder gelegentliche Tätigkeit

Nachhaltige oder gelegentliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 UStG)

Eine Tätigkeit, die in einem Zeitraum von drei Jahren bei einem Zeiteinsatz von maximal zehn Stunden in zwei Leistungen bestand, zu Einnahmen von nur 350 Euro führte und zu der keine Zukunftseinnahmen anzunehmen sind, erfüllt nicht das gesetzliche Erfordernis der Nachhaltigkeit, sondern wurde nur gelegentlich ausgeübt ().

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