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Ersatzzustellung
• Eine Ersatzzustellung gilt gemäß § 16 Abs. 5 ZustG als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. - (§ 16 Abs. 5 ZustG), (Abweisung)
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