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SWK 22, 1. August 2010, Seite 695

Sammelbescheid oder zusammengefasste Festsetzung?

Gemeinsamkeiten, Unterschiede, Probleme und Lösungsansätze

Erich Schwaiger

Werden mehrere Abgaben in einem Schriftstück festgesetzt, kann es sich dabei um mehrere Bescheide handeln (kombinierter Bescheid bzw. Sammelbescheid). Im Falle von Selbstberechnungsabgaben kann aber auch ein einziger zusammengefasster Bescheid (§ 201 Abs. 4 BAO) vorliegen. In der Praxis verschwimmt diese Unterscheidung und wird kaum wahrgenommen. Ob zu Recht oder zu Unrecht und welche Folgen mit den beiden Varianten verbunden sind, das soll hier untersucht werden.

1. Sammelbescheid bzw. kombinierter Bescheid

Obwohl es dafür keine gesetzlichen Regeln gibt, ist es nach der Rechtsprechung zulässig, mehrere Abgaben in einem einzigen Schriftstück vorzuschreiben.

Man spricht dabei im Regelfall von kombiniertem Bescheid oder Sammelbescheid.

Ein einzelnes Schriftstück enthält in diesem Fall mehrere Bescheide, die durch die klare Bezeichnung der jeweiligen Sache im Spruch (Abgabe, Zeitraum etc.) voneinander trennbar sind. So ist es dem Finanzamt möglich, in einem Schriftstück z. B. über Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag abzusprechen. Es kann aber auch die Inanspruchnahme ein und derselben Person als Abgabenschuldner (z. B. DB und DZ) und als Haftungspflichtiger (Lohnsteuer) in einem Schrift...

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