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SWK 22, 1. August 2010, Seite 669

Gutglaubensschutz bei Rechnungen pauschalierter Land- und Forstwirte

Was gilt bei Umsätzen aus vermeintlichen land- und forstwirtschaftlichen Betätigungen oder Nebenbetrieben/ Nebenerwerben?

Thomas Markowetz

Bei pauschalierten Land- und Forstwirten fallen Umsätze aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. d. R. und Umsätze aus Nebentätigkeiten und Nebenbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen unter die Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Umsätze sind, wenn nicht zur Regelbesteuerung optiert wurde, nach § 22 UStG zu versteuern. Es stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Empfänger der Leistung auch dann die Vorsteuer aus Rechnungen, die gem. § 22 UStG ausgestellt sind, abziehen darf, wenn keine Umsätze gem. § 22 UStG mehr vorliegen.

1. Ausgangssachverhalt

Ein pauschalierter Land- und Forstwirt erbringt an einen anderen Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung im Rahmen seines vermeintlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder seiner vermeintlichen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit oder seines vermeintlichen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs. Der Land- und Forstwirt stellt eine Rechnung mit allen Rechnungsmerkmalen außer der UID-Nummer, weist 12 % Umsatzsteuer aus und weist in der Rechnung darauf hin, dass der Umsatz nach § 22 UStG dem Durchschnittssteuersatz von 12 % unterliegt. Der Land- und Forstwirt führt aus diesem Umsatz keine Umsatzs...

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