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SWK 22, 1. August 2010, Seite S 668

Gewerblicher Grundstückshandel bei Immobilienverkäufen auf Druck der Bank

(B. R.) Persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Einer bedingten Veräußerungsabsicht steht daher grundsätzlich nicht entgegen, dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt aufgrund wichtiger und ungewollter Gründe verkauft wird.

Konkrete Anlässe und Beweggründe für den Verkauf, z. B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten oder ein unerwartet hohes Kaufangebot, sagen nämlich nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte. Dies gilt auch für einen von der Bank ausgeübten Druck, Wohnungen zu veräußern, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden. Auch die Absicht, ein Objekt zur Alterssicherung einzusetzen, spricht nicht gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht, da auch der Erlös aus einem gewinnbringenden Veräußerungsgeschäft zur Altersvorsorge genutzt oder erneut in Immobilien angelegt werden kann.

Eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht kan...

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