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Schätzung bei Nichtnennung von Empfängern
Schätzung bei Nichtnennung von Empfängern (§§ 162 Abs. 2, § 184 BAO)
Im Zug einer Prüfung bei einem Unternehmen, welches den Handel mit Paletten betreibt, wurde der Einkauf in Höhe von 110.000 Euro nicht anerkannt, weil die Firma die Empfänger nicht nennen konnte. Das Argument der Firma, dass es sich bei diesen um Ankäufe von privaten Personen handelt, war unglaubwürdig, weil Privatpersonen nicht über LKWs verfügen, um durchschnittlich 26 Paletten im Ausmaß von 120 mal 80 cm anliefern zu können. Aufwendungen sind bei Verweigerung der entsprechenden Angaben i. S. d. § 162 Abs. 2 BAO auch dann zwingend nicht anzuerkennen, wenn die Tatsache der Zahlung (und damit der Ankauf) und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten sind ().