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Verkauf von Timesharing-Rechten
Verkauf von Timesharing-Rechten (§ 19 UStG)
Die beschwerdeführende Gesellschaft schloss zur Finanzierung der Errichtung eines Hotelprojektes sog. Kaufverträge über 30-jährige Genussrechte an der Nutzung eines bestimmten Appartements in bestimmten Wochen ab. Die dafür bezogenen Entgelte wurden im Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht der Umsatzsteuer unterzogen. Anzahlungen sind bereits dann zu versteuern, wenn die Leistung spezifiziert ist bzw. eine definierte Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann. Da die Leistung genau vorgegeben wurde (Nutzung eines bestimmten Appartements in einer bestimmten Woche durch 30 Jahre) waren die Anzahlungen sofort nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG zu versteuern ().