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SWK 22, 1. August 2010, Seite 17

Renten von Todes wegen

Renten von Todes wegen (§ 29 EStG)

Die Ehefrau als Erbin erhielt nach dem Tod ihres Mannes das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht an der Ehewohnung (welche in einem Haus lag, das die Schwägerin als Legat erhielt) und eine monatliche wertgesicherte Rente in Höhe von 1.800 Euro. Die Rentenzahlungen sowie der Wert des Wohnrechts wurden von der Erbin nicht versteuert, weil es sich ihrer Ansicht nach um eine nicht steuerpflichtige Unterhaltsrente handelt, da der Rentenbarwert unter 25 % des Wertes des an die Schwägerin übertragenen Gebäudes liegt. Der VwGH betont, dass nach seiner Rechtsprechung keine freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährten Bezüge vorliegen, weil bei letztwillig vermachten Renten den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz treffe; dies gelte auch für den Legatar. Damit sind die letztwillig zugesicherten Renten einkommensteuerpflichtig ().

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