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Zur Anlegerentschädigung iZm AvW-Genussscheinen
§ 75 WAG 2007
Auch das mittelbare Halten von Kundenvermögen über einen Dritten löst den Sicherungsfall aus, wenn dieser Dritte nach den Wertungen der Entschädigungsnormen der Wertpapierfirma zuzurechnen ist. Ein solches mittelbares Halten liegt etwa vor, wenn sich nicht die Wertpapierfirma selbst, sondern ein mit ihr verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt va eine (rechtliche oder wirtschaftliche) Verflechtung der beiden Rechtsträger iS einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer, sodass von einer wirtschaftlichen Einheit und einer abgestimmten Willensbildung auszugehen ist.
Eine allgemeine Ausnahme von der Einlagensicherung für Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma besteht nicht.
Aus der Begründung:
Die Beklagte ist die von der Republik Österreich für durch Wertpapierfirmen geschädigte Anleger eingerichtete Entschädigungseinrichtung nach §§ 75 ff WAG 2007. Die am gegründete A Invest AG war von Anfang an Mitglied (Gesellschafterin) der Beklagten. Die am gegründete A Gruppe AG war hingegen nie Mitglied der Beklagten. Am wurde über das Vermögen...