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Ärztliche Fortbildung für Sportmediziner
Ärztliche Fortbildung für Sportmediziner (§§ 4, 16 EStG)
Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen für die Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, sind zumindest teilweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung von Sportarten zulässt. Der BFH beruft sich dabei auf den Beschluss des Großen Senates vom , GrS 1/06, wonach gemischte Aufwendungen grundsätzlich in abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung aufzuteilen sind. § 12 dEStG (entspricht § 20 EStG) stehe einer Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen auch für Fortbildungsveranstaltungen nicht mehr entgegen (BFH , VI R 66/04).