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Zur Zurückweisung anfechtbarer Leistungen des Schuldners durch seinen Gläubiger
§§ 1412, 1413 ABGB; § 261 EO; §§ 31, 70 IO
Der Gläubiger muss (eventuell) anfechtbare Zahlungen nicht annehmen, sondern kann sie zurückweisen. Das gilt auch bei einer „Zahlung“ des Schuldners im Wege einer exekutiven Wegnahme von Bargeld gemäß § 261 EO. Die Zurückweisung durch den Gläubiger muss jedoch uneingeschränkt erfolgen. Der Vorbehalt, später über das Geleistete verfügen zu wollen, ist konkludente Annahme.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger wurde mit Beschluss vom zum Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der K GesmbH (im Folgenden: „Schuldnerin“) bestellt.
Betreffend die im Dezember 1994 errichtete Schuldnerin waren bereits mehrfach Insolvenzverfahren anhängig. Sie verfügte seit jeher bloß über ein Haben-Konto, weil ihr die Banken mangels bestehender Kreditwürdigkeit keine Kredite gewährten. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin – sie war im Geschäftszweig Fenster, Sonnenschutz, Rollos udgl tätig – fand nur während der warmen Jahreszeit statt. Die Zahlungseingänge begannen jeweils etwa ab Mai und dauerten bis November/Dezember. Bereits in den vergangenen Jahren hatte die Schuldnerin größere Zahlungen an ihre Gläubiger – so auch an die nun beklagte...