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Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten – qualifizierte Ausbildung
Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlas 2016.
In den Praxis-News vom Februar 2016 (ASoK 2016, 75) wurde zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten darüber berichtet, dass das BMF die von der Rechtsprechung geforderte, im Vergleich zur bisherigen Praxis der Finanzverwaltung höhere Qualifikation der Betreuungsperson vorläufig nicht verlangt. Nunmehr werden die Vorgaben dieser Judikatur aber umgesetzt.
Die Betreuungsperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und – soweit die pädagogische Qualifikation nicht bereits durch eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung (zB als Kindergartenpädagogen) oder ein pädagogisches Hochschulstudium erworben wurde – eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung bei einer auf der BMF-Homepage veröffentlichten Organisation im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen.
Dieses Stundenausmaß wird aus der Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016, LGBl 2016/40, für Tageseltern abgeleitet und bezieht sich auf jene Inhalte, die dort für die pädagogische und nicht spezifisch auf Tageseltern ausgerichtete Ausbildung vorgesehen sind (Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung und Erste-Hilfe-Maßnahmen und Unfallv...