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Abgaben: Rückzahlung
• Nach § 188 Abs. 1 Tir. LAO, LGBl. Nr. 34/1984, ist dann, wenn eine Abgabe zu Unrecht entrichtet und zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, dieser Betrag auf Antrag zurückzuzahlen. Ein derartiger Rückzahlungsantrag ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein geeignetes Mittel, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, die zur Entrichtung geführt hat. - (§ 188 Abs. 1 Tir. LAO), (Abweisung)
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