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SWK 11, 10. April 2010, Seite R 19

Gnadenrecht

Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Hat die Behörde nach Ermittlung des Sachverhaltes berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muss, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt. - (§ 187 FinStrG), (Abweisung)

"Die belangte Behörde hat gerade noch ersichtlich die Krankheit des Beschwerdeführers als berücksichtigungswürdigen Umstand i. S. d. § 187 FinStrG angesehen, in Ausübung des Ermessens aber den Antrag auf gnadenweise Nachsicht abgewiesen, weil sie dem vorgelegten Arztbrief entnommen habe, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand nicht zu verbessern suchte. Angesichts des insoweit unbestrittenen Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich einer ihm konkret ärztlich angeratenen und angebotenen Unterstützung bei der Änderung seiner Lebensweise (Nikotinabusus, Alkoholmissbrauch) auch bei der durch seine Zuckerkrankheit gebotenen Ernährungsumstellung entzogen und das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlassen hat, er somit das Mindestmaß dessen u...

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