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SWK 11, 10. April 2010, Seite R 18

Nachsichtsantrag

Ändern sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig. Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. - (§ 236 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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