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Gerichtsgebühren: Nachlass
• Es ist nicht das Ziel der Vorschrift des § 9 Abs. 2 GEG, die Substituierung einer allfälligen Wiedergutmachung für Schäden durch die Verfolgung während der NS-Zeit im Wege eines Nachlasses von Gerichtsgebühren herbeizuführen. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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