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Keine externe Gehilfenhaftung in der Wirtschaftsprüfung
Mindestversicherungsschutz in der Regel ausreichend
In Prüfungsbetrieben werden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags bei Abschlussprüfungen im Auftrag des unterzeichneten Abschlussprüfers eingesetzt. Diese Berater sind im "Subauftrag" tätig und verfügen als selbständige Wirtschaftstreuhänder in der Regel (nur) über eine Mindesthaftpflichtversicherung in Höhe von 75.000 Euro. Daher stellt sich die Frage der externen Gehilfenhaftung in möglichen Schadenersatzprozessen für die Subauftragnehmer. Der von Klaus Hirschler herausgegebene neue Bilanzrechtskommentar - Einzelabschluss (Linde Verlag, Wien 2010) hilft bei der Lösung auch dieser komplizierten rechtlichen Frage.
1. Gesetzliche Grundlagen
In § 275 UGB ist die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers exakt gesetzlich umrissen. Die Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit bei der Prüfung wie folgt geregelt (Betragsangaben in Euro):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
leichte und grobe Fahrlässigkeit | kleine und mittelgroße Gesellschaft (§ 221 Abs. 2 UGB) | 2 Mio. |
große Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 UGB) | 4 Mio. | |
ab dem Fünffachen der großen Gesellschaft (§ 275 Abs. 2 UGB) | 8 Mio. | |
ab dem Zehnfachen der großen Gesellschaft (§ 275 Abs. 2 UGB) | 12 Mio. |
S. W 32Für viele Gehilfen stellt sich daher die ("existenziell" bedeutende) Frage, ob sie berufsrechtlich den Subauftrag überhaupt anneh...