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SWK 11, 10. April 2010, Seite 458

Umfang der Manuduktionspflicht

§ 113 BAO lautet: "Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren, diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist."

Das bedeutet, dass die Behörde, wenn sie vom Steuerpflichtigen ersucht wird, verpflichtet ist, ihm eine Rechtsbelehrung zu erteilen und, sofern er nicht vertreten ist, auch (verfahrensrechtliche) Anleitungen zur Vornahme von in seinem Verfahren möglichen/notwendigen Verfahrenshandlungen zu geben und ihn über die mit seinen Handlungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären.

Ihrem Inhalt nach ist die Manuduktionspflicht keine allgemeine, abstrakt formulierte Pflicht, sondern sie bezieht sich exklusiv nur auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten einer konkreten Verwaltungsrechtssache und nicht auf Belange des materiellen Rechts. Unter Berufung auf § 113 BAO können somit nur Rechtsauskünfte über Verfahrensfragen in anhängigen Verfahren, nicht hingegen A...

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