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SWK 11, 10. April 2010, Seite S 453

Der Beginn der AfA (z. B. bei Seilbahnen, Sessel- und Schleppliften)

Das Wertverzehrkriterium bestimmt die Nutzungsdauer und den Beginn der AfA

Reinhold Beiser

Der UFS, Außenstelle Graz, verneint einen Beginn der AfA im Fall eines Probebetriebs von Seilbahnen, Sessel- und Schleppliften.Beiser differenziert beim Beginn der AfA im Anschluss an die Rechtsprechung des VwGH zwischen einem Wertverzehr durch Nutzung und einem Wertverzehr durch Alterung, Witterung etc.

1. Der Ausgangsfall

Eine moderne Sechsersessellift-Kuppelbahn wird in den Sommermonaten Juni, Juli und August errichtet, im September fertiggestellt und im Oktober in Betrieb genommen. Die neu errichtete Anlage ist im Oktober im Ausmaß von 22 Wochenstunden gefahren worden. Diese Fahrten haben

• dem behördlich vorgeschriebenen Test- und Probebetrieb zur Erlangung der behördlichen Konzession zur Beförderung von Fahrgästen,

• der betriebsinternen Einschulung des Bedienungspersonals und

• der Beförderung von Betriebspersonal und Material zwischen Tal- und Bergstation

gedient.

Die Gebäude der Berg- und Talstation sind bereits im August fertiggestellt worden und sind seit ihrer Fertigstellung zum Schutz von Personen und Material vor hochalpinen Witterungseinflüssen verwendet worden.

Der Betreiber der neuen Sesselliftbahn hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr: Der Gewinn wird jeweils für den Zeitr...

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