zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 321

Der Beginn der AfA bei Seil- und Sesselbahnen

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme

Reinhold Beiser

Beginnt die AfA bei Seil- und Sesselbahnen mit der gewerblichen Beförderung von Personen gegen Entgelt oder mit dem behördlich vorgeschriebenen Probe- und Testbetrieb zum Nachweis der Verkehrssicherheit? – Reinhold Beiser analysiert eine Entscheidung des BFG und deren Tragweite für Sessel- und Seilbahnen.

1. Sachverhalt und Fragestellung

Eine moderne Sechsersessellift-Kuppelbahn wurde in den Sommermonaten Juni, Juli und August errichtet, im September fertiggestellt und im Oktober in Betrieb genommen. Die neu errichtete Anlage wurde im Oktober für einen behördlich vorgeschriebenen Test- und Probebetrieb zur Freigabe für den öffentlichen Verkehr in Betrieb genommen. Die Gebäude der Berg- und Talstation wurden bereits im August fertiggestellt und zum Schutz von Personen und Material vor hochalpinen Witterungseinflüssen verwendet.

Der Betreiber der neuen Sesselliftbahn hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr: Der Gewinn wird jeweils für den Zeitraum 1. 11. bis 31. 10. ermittelt.

Wann beginnt die AfA nach § 7 und 8 EStG?

2. Entscheidung des BFG

Das BFG verweist zum Beginn der AfA auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach eine AfA erst in Betracht kommt, „wenn das Wirtschaftsgut den Zwecken des Betri...

Daten werden geladen...