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SWK 11, 10. April 2010, Seite 445

Zur Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften

Analyse und Interpretation der neu verfassten Rz. 104 EStR 2000

Oliver Ginthör und Martin Haselberger

Die ursprünglich sehr pauschal gefasste Rz. 104 EStR 2000, wonach höchstpersönliche Leistungen steuerrechtlich dem Leistungserbringer zuzurechnen sein sollten, hat in letzter Zeit für reichlich Diskussionsstoff gesorgt. Das BMF ruderte wieder zurück, und ab hat nun eine Neufassung in abgeschwächter Form Gültigkeit. Es wurden darin einzelne Kriterien, die für eine persönliche Zurechnung der Einkünfte sprechen, formuliert - dennoch werden dadurch aber wieder neue Fragen aufgeworfen. In der Folge sollen diese nun diskutiert sowie die Reichweite und praktische Bedeutung der Rz. 104 EStR 2000 näher analysiert werden.

1. Ausgangssituation

In den vergangenen Monaten wurde die Problematik der Einkünftezurechnung, insbesondere von solchen, denen "höchstpersönlicher" Charakter zukommt, zahlreich in Fachartikeln erörtert. Sprichwörtlich den Stein ins Rollen brachte ein Beitrag von Mayr, worin die Zurechnung von höchstpersönlichen Tätigkeiten am Beispiel der Zulässigkeit der Drittanstellung von Vorständen diskutiert wurde. Das Hauptmotiv einer derartigen "Zwischenschaltung" einer Kapitalgesellschaft ist meist steuer- bzw. beitragsrechtlicher Natur. Vor allem soll der 25%ige Körperschaftsteuersatz zur Anwendung kommen. Auch fall...

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