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SWK 31, 1. November 2010, Seite 936

Anforderungen an den Spruch einer den Erstbescheid abändernden Berufungsentscheidung

Wird im Spruch einer den angefochtenen Bescheid abändernden (z. B. teilweise stattgebenden) Berufungsentscheidung hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Abgabe(n) auf als Beilagen angeschlossene Berechnungsblätter verwiesen und überdies in der Entscheidung genau dargestellt, warum und inwiefern der Berufung teilweise Folge zu geben ist, und sind etwa die vorzunehmenden Änderungen auch ziffernmäßig (z. B. in Form einer Tabelle dargestellt), so liegt darin keine zur Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung führende Unklarheit ().

Anmerkung: Der VwGH bestätigt damit die Zulässigkeit der in Berufungsentscheidungen des UFS gängigen Praxis, die nähere Darstellung der Bemessungsgrundlagen (z. B. Einkommen) und der daraus resultierenden Abgaben (z. B. Einkommensteuerschuld) in (EDV-unterstützten) Berechnungsblättern am Ende der Entscheidung darzustellen und darauf zu verweisen, dass diese einen integrierenden Bestandteil der Entscheidung bilden.

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