Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 2010, Seite 929

Beiträge zur Selbstversicherung der Gattin sind keine Werbungskosten

Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 u. a. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Private Krankenversicherungen können gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Derartige Beiträge können im Rahmen der "Topfsonderausgaben" auch für den Ehegatten berücksichtigt werden.

Die Ehegattin des Berufungswerbers ist nicht bei diesem gem. § 123 ASVG mitversichert. Diesfalls wären der Zusatzbetrag für Angehörige gem. § 51d ASVG bzw. vergleichbare Beträge des B-KUVG als Pflichtbeiträge des Versicherten gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig.

Im Berufungsfall ist die Ehegattin jedoch gem. § 16 ASVG selbstversichert. Es liegt somit eine freiwillige und keine Pflichtversicherung vor. Für freiwillige Beiträge solcher Art kommt nur der Abzug als Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Betracht, die jedoch im Zuge des Sonderausgabentopfes nur zu einem Viertel anerkannt werden ().

Daten werden geladen...