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Gesamtkostenermäßigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung gemäß § 16 VKrG
§ 16 VKrG gewährt einem Verbraucher das Recht, von den im Kreditvertrag vereinbarten Fälligkeitsterminen abzuweichen. Er kann seine Verbindlichkeiten nicht nur teilweise, sondern auch gänzlich vorzeitig begleichen, wodurch der Vertrag beendet wird. Die Schwerpunkte des Beitrags liegen zum einen auf der Berechnung der Gesamtkostenermäßigung, die mit einer vorzeitigen Rückzahlung einhergeht. Zum anderen wird die Erforderlichkeit eines kostenlosen – auf Ermittlung der Restschuld gerichteten – Auskunftsanspruchs des Verbrauchers postuliert.
According to § 16 of the Austrian Consumer Credit Code (VKrG), which is based on Art 16 of Directive 2008/48/EC, a consumer has the right to discharge his obligations prior to the contractually agreed maturities. The following article deals with the reduction in the total cost of the credit which results from an early payment. Furthermore it postulates a right to information about the residual dept in case of full early payment.
Stichwörter: RL 2008/48/EG, Verbraucherkreditgesetz, vorzeitige Rückzahlung, Gesamtkostenermäßigung, Auskunftsanspruch, Restschuldbestätigung.
JEL-Classification: K 12, K 23.
1. Einleitung
Seit dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) sind über fünf Jahre vergangen. Das im Zuge d...