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SWK 31, 1. November 2010, Seite 915

1. Steuerbefreiungen

1.1. Dissertations- bzw. Diplomarbeitsstipendien und Kostenersätze (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 - LStR 2002, Rz. 33)

1.1.1. Sachverhalt

Eine Universität gewährt Studenten Stipendien (teils Ausbildungszuschuss, teils Kostenersätze für Reisekosten, Materialkosten etc.). Dabei wird der Jahresbetrag von 7.272 Euro überschritten. Da nach Ansicht der Universität insbesondere bei technischen und naturwissenschaftlichen Arbeiten höhere Aufwendungen anfallen als bei anderen Studienrichtungen, begehrt sie, die Kostenersätze als nicht steuerbar zu behandeln.

1.1.2. Fragen

Ist die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter mit den in § 27 Abs. 1 StudFG erwähnten 7.272 Euro zu begrenzen, oder kann der nach § 30 Abs. 5 StudFG vorgesehene Erhöhungszuschlag mitberücksichtigt werden?

Erlaubt die Richtlinie, über die unter LStR 2002, Rz. 33, durch Rechtsverweis normierten Beträge hinaus Aufwandersätze als nicht steuerbar zu behandeln?

1.1.3. Antwort

Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben sind steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988). Werden von den Studierenden alle tatsächlichen Aufwendungen (für Wissenschaft und Forschung) nachgewiesen, kann die Universität diese unbegrenzt steuerfrei ersetzen. Werden keine oder nur zum Teil Aufwendungen nachgewiesen, ...

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