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SWK 33, 20. November 2010, Seite 75

Nachträgliche Anschaffungskosten

Beträge, die sich als Nachzahlung des Kaufpreises darstellen, erhöhen als nachträgliche Anschaffungskosten den Buchwert des Wirtschaftsgutes, führen also grundsätzlich nicht zu sofort absetzbaren Betriebsausgaben. Sie sind im Fall von abnutzbarem Anlagevermögen im Wege der Absetzung für Abnutzung absetzbar; es können auch die Voraussetzungen für eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorliegen. Ist das Wirtschaftsgut, für das nachträgliche Anschaffungskosten gezahlt wurden, nicht mehr vorhanden, können die nachträglichen Anschaffungskosten, da keine Verteilung auf die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes mehr möglich ist, sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stellen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 EStG 1988 dar. Ein vom Unternehmenserfolg künftiger Jahre abhängiger variabler Kaufpreisanteil zählt zu den Anschaffungskosten der Beteiligung, weshalb zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes noch nicht absehbare Kaufpreisanteile Nachzahlungen des Kaufpreises darstellen, die im Zeitpunkt ihres Anfallens als nachträgliche Anschaffungskosten den Buchwert der Beteiligungen erhöhen. - (§ 6 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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