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SWK 33, 20. November 2010, Seite S 996

Über den Umgang mit den FinanzOnline-Kennungen

Überlegungen zur gebotenen Sorgfalt

Rudolf Weninger

Wenn in Unternehmen und Kanzleien mehrere Personen in FinanzOnline arbeiten, darf jede Person nur ihre eigene Kennung verwenden - dies ermöglicht eine effektive Benutzerverwaltung.

1. Ein Fall aus der Praxis

In der Entscheidung des -G/09, ging es um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) in Bezug auf die Versäumung einer Berufungsfrist, weil ein Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist in FinanzOnline zwar fristgerecht erstellt und gespeichert, aber irrtümlich nicht abgesendet wurde. Der UFS kam zum Ergebnis, dass dabei von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden könne. Außerdem führt der UFS aus: "Unterläuft dieser Irrtum einer Kanzleiangestellten, so ist es dabei ohne Bedeutung, ob sie die Eingabe unter Verwendung ihrer eigenen FinanzOnline-Berechtigung oder jener des steuerlichen Vertreters verfasst hat." Diese Aussage mag in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbedenklich sein. Aus der Sicht der elektronischen Kommunikation zwischen der Partei und der Abgabenbehörde gibt sie allerdings Anlass dazu, sich näher mit dem Umgang mit den FinanzOnline-Kennungen auseinanderzusetzen.

2. TID, BENID und PIN

Die UFS-Entscheidung...

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