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SWK 33, 20. November 2010, Seite 995

Entstehen der Grunderwerbsteuerpflicht

Gem. § 8 Abs. 1 und 2 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

Der Kaufvertrag ist ein bloßes Verpflichtungsgeschäft, also nur der Rechtsgrund für die davon zu unterscheidende Übereignung. Der Abschluss des Kaufvertrags und seine Erfüllung sind grundsätzlich auseinanderzuhalten.

Für Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.

Eine aufschiebende Bedingung bringt das bedingte Recht durch ihren Eintritt erst zum Entstehen. (Eine auflösende Bedingung lässt es verloren gehen oder wegfallen.) Entscheidend sind diesbezüglich nicht die gewählten Worte, sondern die Eigenheiten der Bedingung. Geht das Kaufobjekt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den physischen Besitz und Genuss des Käufers über, so stellt die Verpflichtung zur Zahlung der mit dem Kaufobjekt verbundenen Ausgaben und Abgaben einen echten Erfüllungsanspruch dar, weshalb vom Vorliegen einer auflösenden Bedingung auszugehen ist und nicht, wie im Kaufvertrag festgehalten, von einer aufschiebenden Bedingung.

Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht in diesem Fall mit Abschluss des Kaufvertrags und nicht erst nach erfo...

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