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Keine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber festgesetzte Trinkgelder
Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlas 2016.
Ortsübliche Trinkgelder sind dann steuerfrei, wenn sie den Arbeitnehmern von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, gewährt werden.
Der vorliegende Entwurf stellt klar, dass es an der Freiwilligkeit des Trinkgeldes fehlt, wenn nicht der Kunde, sondern der Arbeitgeber – typischerweise im Wege der Rechnungsausstellung – die Höhe des Trinkgeldes festlegt.