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Spendencharakter von Charity-Veranstaltungen
Aufteilung der Spenden nach dem Wertverhältnis der Leistungen
Im Zuge von Charity-Veranstaltungen wird oft eine Versteigerung von Gegenständen durchgeführt, die von einer anderen Person, häufig von Prominenten, zur Verfügung gestellt werden. Es stellt sich im Zusammenhang mit solchen Versteigerungen die Frage, ob bzw. in welcher Höhe der Erwerber des Gegenstands eine Spende getätigt hat. Ebenso stellt sich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe der Spender des versteigerten Gegenstands durch die Zurverfügungstellung des Versteigerungsobjekts eine Spende tätigt.
Nach EStR 2000, Rz. 1330a, stellen Aufwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, keine Zuwendung im Sinne des § 4a EStG 1988 dar. Nur wenn die Gegenleistung einen völlig unerheblichen Wert darstellt, ist von einer Spende auszugehen.
S. S 986An dieser Sichtweise wird vonseiten des BMF festgehalten. Im Zusammenhang mit Versteigerungen im Zuge von Charity-Veranstaltungen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hier - in seiner Gesamtheit gesehen - um einen einzigen Spendenvorgang handelt, der von zwei verschiedenen Personen erbracht wird:
1. der Person, die einen Gegenstand zur Verfügung stellt, der dann im Zuge der Veranstaltung versteigert wird, und
2. der Person, die diese Sachspende gegen Zahlung eines Geldbetrags erwirbt, ...