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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden
Antworten auf häufig auftretende Fragen
1. Spendensammelaktionen von nicht begünstigten Organisationen
Nach LStR 2002, Rz. 573, können Spenden auch durch eine nicht begünstigte Organisation als Treuhänder des Spendenempfängers vereinnahmt werden. Diese Spenden sind abzugsfähig, wenn ersichtlich ist, dass die nicht begünstigte Organisation für eine begünstigte Spendenorganisation sammelt. Es muss auch sichergestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden zu 100 % an den begünstigten Verein weitergeleitet werden. Dem Spender ist durch den spendensammelnden Verein eine Bestätigung auszustellen, welche die inhaltlichen Erfordernisse des § 124b Z 152 EStG 1988 erfüllt. Sie hat daher den Namen des Spendenempfängers, das Datum des Spendeneingangs, Namen und Anschrift des Spenders und des Treuhänders (LStR 2002, Rz. 752) und den gespendeten Betrag zu enthalten.
2. Alte Erlagscheine von Vorläuferorganisationen
Wenn die Spende tatsächlich der begünstigten Spendenorganisation zukommt und diese auch über die nötigen Daten für eine Bestätigung verfügt, kann diese eine Bestätigung ausstellen.
3. Gemeinsames Konto mehrerer Vereine
Eine genaue Zuordnung der Spende zum Spendenempfänger ist erforderlich. Dies ist bei einem gemeinsamen Konto nicht möglich. Ein gemeinsames Konto mehrerer (b...