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Der gewerbliche Eigenhandel und das Privatvermögen: ius controversum?
Zugleich eine Besprechung von
In der Entscheidung 6 Ob 229/14s behandelt der OGH zentrale Fragen des gewerblichen Eigenhandels iSv § 1 Abs 1 Z 7 BWG. Insbesondere vertritt der Gerichtshof, dass die Ausnahme des Handels für das Privatvermögen auch juristischen Personen zugutekommt und dass solch ein konzessionspflichtiger Eigenhandel erst dann vorliegt, wenn die Bewirtschaftung des eigenen Vermögens verlassen wird und die betreffende Person bankähnlich agiert. Damit nimmt der OGH eine etwas moderatere Position ein als der VwGH; dieser hat im aufsehenerregenden Erkenntnis 2007/17/0208 die Konzessionspflicht tendenziell weit gefasst. Der Beitrag zeigt, dass die Auffassung des OGH insgesamt sachgerechter ist als jene des VwGH.
In a recent decision the Austrian Supreme Court dealt with questions related to the „Trading for one’s own account or on behalf of others“, an activity requiring a banking licence according to sec 1 para 1 no. 7 of the Austrian Banking Act (BWG). The Court holds that the exemption from the licencing requirement in favor of individuals trading with their „private funds“ also extends to „legal persons“ (e.g. corporations); a licence is only required, if the legal person expands its activities beyond the boundaries ...