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Neuordnung der Kapitalbesteuerung
Überblick über den aktuellen Begutachtungsentwurf
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011-2014 soll die sog. Vermögenszuwachsbesteuerung kommen, also das Ende der Spekulationsfrist für Wertpapiere, und damit eine umfassende Erfassung stiller Reserven. Umgesetzt wurde das durch ein Verlagern der Substanzgewinnbesteuerung aus den sonstigen Einkünften (§§ 30, 31 EStG) hin zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§§ 27, 27a EStG). Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Kapitalertragsteuerabzug (§§ 93 bis 97 EStG) neu geordnet und die Tarifvorschriften (§ 37 Abs. 4 und 8 EStG) bereinigt.
1. Einkünfteklassifizierung
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen in Hinkunft nicht nur die laufenden Erträge aus Kapitalanlagen, sondern auch Wertänderungen der Einkunftsquelle selbst. Hinsichtlich der Besteuerung betrieblicher Kapitalerträge gelten die tariflichen und bewertungsrechtlichen Sonderbestimmungen des neuen § 27a EStG in gleicher Weise.
2. Besteuerung
Die alte Struktur innerhalb des § 27 EStG (teils KESt/Sondersteuer nach § 37 Abs. 8 EStG mit Endbesteuerung, teils KESt mit Veranlagung [stille Gesellschaft], teils Veranlagung [Privatdarlehen]) wird aufgegeben. In Hinkunft gibt es zwei Gruppen:
• Veranlagung zum Tarif für Privatdarlehen und stille Beteiligungen - hier entfällt der KESt-Abzug.
• 25%ige Sondersteuer mit ...