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SWK 33, 20. November 2010, Seite T 191

Neuordnung der Kapitalbesteuerung

Überblick über den aktuellen Begutachtungsentwurf

Hans Blasina

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011-2014 soll die sog. Vermögenszuwachsbesteuerung kommen, also das Ende der Spekulationsfrist für Wertpapiere, und damit eine umfassende Erfassung stiller Reserven. Umgesetzt wurde das durch ein Verlagern der Substanzgewinnbesteuerung aus den sonstigen Einkünften (§§ 30, 31 EStG) hin zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§§ 27, 27a EStG). Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Kapitalertragsteuerabzug (§§ 93 bis 97 EStG) neu geordnet und die Tarifvorschriften (§ 37 Abs. 4 und 8 EStG) bereinigt.

1. Einkünfteklassifizierung

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen in Hinkunft nicht nur die laufenden Erträge aus Kapitalanlagen, sondern auch Wertänderungen der Einkunftsquelle selbst. Hinsichtlich der Besteuerung betrieblicher Kapitalerträge gelten die tariflichen und bewertungsrechtlichen Sonderbestimmungen des neuen § 27a EStG in gleicher Weise.

2. Besteuerung

Die alte Struktur innerhalb des § 27 EStG (teils KESt/Sondersteuer nach § 37 Abs. 8 EStG mit Endbesteuerung, teils KESt mit Veranlagung [stille Gesellschaft], teils Veranlagung [Privatdarlehen]) wird aufgegeben. In Hinkunft gibt es zwei Gruppen:

• Veranlagung zum Tarif für Privatdarlehen und stille Beteiligungen - hier entfällt der KESt-Abzug.

• 25%ige Sondersteuer mit ...

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