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Pensionsabfindung
• Das Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen für die Qualifikation der Pensionsabfindung als Entschädigung i. S. d. § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 führt nicht zum Verlust der Steuerbarkeit der Zahlung, sondern lediglich zur Versagung der Rechtsfolge der begünstigten Besteuerung. Davon unberührt bleibt die Einordnung der Pensionsabfindung unter die Einkünfte gemäß § 22 Z 2 zweiter Satz EStG 1988. - (§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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