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SWK 18, 20. Juni 2010, Seite 60

Keine Rundfunkgebühren ohne Empfang sämtlicher ORF-Programme

Versorgungsauftrag des ORF und Programmentgelt stehen miteinander verknüpft in der (gesetzlichen) Fiktion eines Synallagmas. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass entsprechend dem Versorgungsauftrag sämtliche davon erfassten Programme des ORF empfangen werden. Die Normierung einer Verpflichtung zur Leistung des (vollen) Programmentgelts bei nur teilweiser Empfangsmöglichkeit kann im Hinblick auf das vom Gesetzgeber intendierte Synallagma nicht angenommen werden. Eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts liegt demnach nur dann vor, wenn eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist; "betriebsbereit" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mit ihr der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF möglich sein muss. Die Möglichkeit, die Programme ORF 2 Europe und ORF Sport Plus zu empfangen, reicht somit mangels Vorliegens einer betriebsbereiten Rundfunkempfangsanlage hinsichtlich sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme nicht aus, eine Programmentgeltpflicht auszulösen ().

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