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SWK 18, 20. Juni 2010, Seite 627

Getränkesteuerguthaben aus Bewirtungsumsätzen

Massiver Eingriff in bestehende Rückzahlungsansprüche

Otto Taucher

Aufgrund der Tatbestandsstruktur der landesgesetzlichen Rückzahlungssperren unterbleibt in Wien und in der Steiermark die Rückzahlung der Getränkesteuerguthaben aus Bewirtungsumsätzen. In den übrigen Bundesländern sind dagegen derartige Guthaben ungekürzt, ohne Hinterfragung von Überwälzungsaspekten, auszubezahlen. Letzteres soll durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2010, BGBl. I Nr. xx/2010 (bei Drucklegung noch nicht bekannt), in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unterbunden werden.

1. Vorbemerkungen

Nach der Aufhebung des § 226a Tir. LAO durch den VfGH und nachdem auch der VwGH im Erkenntnis vom , 2008/16/0148, ausgesprochen hat, dass das , Hermann, keinesfalls einen (amtswegigen) Wiederaufnahmegrund (im Sinn der Wr. AO) bei den (noch) anhängigen Getränkesteuerverfahren bildet, stellte sich in der nachfolgenden Auseinandersetzung betreffend Verwendung bzw. Rückzahlung der Getränkesteuergutschriften bzw. -guthaben aus Bewirtungsumsätzen die Frage nach dem jeweils sachlichen Anwendungsbereich der landesgesetzlich verankerten Verwendungs- bzw. Rückzahlungssperren. Diese Frage drängte sich deshalb auf, weil nach § 323a Abs. 3 BAO (i. d. F. BGBl. I Nr. 2...

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