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SWK 18, 20. Juni 2010, Seite 609

Steuerpflicht von Bonusmeilen aus einem "Vielfliegerprogramm"

Keine Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnabgaben

Bernhard Renner

"Vielflieger" können einen Anspruch auf Prämien, wie etwa "Bonusmeilen", erwerben. Wird der Bonus auf Dienstreisen angesammelt, stellt sich die Frage nach einer allfälligen Lohnsteuerpflicht bzw. nach dem Zeitpunkt des Zuflusses dieser Einkünfte. Der VwGH hat klargestellt, dass die Einkünfte zwar einkommensteuerpflichtig sind, aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen und der Zufluss erst bei der tatsächlichen Verwertung der Bonusmeilen stattfindet.

1. Rechtslage

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Nach § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Einnahmen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei j...

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