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Gewerbetreibende: Buchführungspflicht ab 400.000 oder 700.000 Euro?
Fallen Gewerbetreibende unter den Tatbestand des "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs"?
Seit Inkrafttreten des Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetzes (RÄG) 2010sind Gewerbetreibende i. S. d. § 23 EStG mit Umsätzen unter 700.000 Euro nicht mehr rechnungslegungspflichtig i. S. d. § 189 Abs. 1 Z 2 UGB. Für diese Unternehmen bedeutet das den Entfall der Verpflichtung, ihren steuerlichen Gewinn gem. § 5 Abs. 1 EStG mittels doppelter Buchführung zu ermitteln. Demgegenüber bleiben Land- und Forstwirte i. S. d. § 21 EStG mit Umsätzen über 400.000 Euro gem. § 125 BAO buchführungspflichtig (i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG). Aufgrund dieser nunmehr bestehenden Ungleichbehandlungvon Land- und Forstwirten einerseits und insbesonderevon Gewerbetreibenden andererseits kann die Frage aufgeworfen werden, ob nunmehr jene Gewerbetreibenden, die zwar Umsätze unter 700.000 Euro, aber über 400.000 Euro erzielen, ihren steuerlichen Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermitteln müssen. Diese Frage stellte sich in der Weise bislang nicht, da die Umsatzgrenzen des § 125 BAO und des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB nahezu ident waren.
1. Der Gesetzeswortlaut
Liest man § 125 Abs. 1 BAO und beschränkt man sich bei der Interpretation auf den Wortlaut, so ist es denkbar, darunter alle drei betrieblichen Einkunftsarten zu subsumieren. Gemäß dem Wortlaut des § 125 Abs. 1 BAO sind nämlich "[...] Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen...