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ÖBA 12, Dezember 2017, Seite 868

Geltungserhaltende Reduktion eines erweiterten in einen einfachen Eigentumsvorbehalt

§§ 879, 914, 1036 ABGB

Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist unwirksam. Im beidseitigen Unternehmergeschäft kann sie jedoch zur Vereinbarung eines wirksamen, einfachen Eigentumsvorbehalts geltungserhaltend reduziert werden.

Aus der Begründung:

Die Kl lieferte an die Schuldnerin diverse Waren. Diesen Lieferungen lag die Jahresvereinbarung 2013 zugrunde, die ua nachstehenden Inhalt aufweist:

„Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentümer der gelieferten Waren.“

Die Kl begehrt € 1.147.502. Die Lieferungen an die Schuldnerin seien unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Dessen ungeachtet seien die Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom bekl IV veräußert worden. Der Erlös aus diesen Verkäufen stünde daher ihr zu.

Der Bekl bestritt und wandte ein, dass der sich aus der Vereinbarung ergebende erweiterte Eigentumsvorbehalt unzulässig sei.

Das ErstG wies das Klagebegehren ab. Das BerG gab der Berufung der Kl Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen E zurück.

Der Rekurs ist nicht zulässig.

1. Nicht mehr str ist, dass ein „erweiterter“ Eigentumsvorbehalt, bei dem neben der ursprüngl...

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