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Artikel X3 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Z 10 lautet:
"10. In den Kalenderjahren 2011 und 2012 Bezüge, die Arbeitnehmer der in lit. c genannten Betriebe für eine begünstigte Tätigkeit im Sinne der lit. d nach Maßgabe folgender Bestimmungen beziehen:
a) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2011 66 % der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.
b) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2012 33 % der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.
c) Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind
- Betriebe und Betriebsstätten eines in der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder
- in der Europäischen Union, in einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.