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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite T 210

Artikel X3 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 10 lautet:

"10. In den Kalenderjahren 2011 und 2012 Bezüge, die Arbeitnehmer der in lit. c genannten Betriebe für eine begünstigte Tätigkeit im Sinne der lit. d nach Maßgabe folgender Bestimmungen beziehen:

a) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2011 66 % der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.

b) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2012 33 % der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.

c) Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind

- Betriebe und Betriebsstätten eines in der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder

- in der Europäischen Union, in einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.

d) Begünstigte Tätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Betriebe im Sinne der lit. c sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung...

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