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Zustellung: Empfänger
• Für die Beantwortung der Frage, für welche Person ein Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des § 7 ZustellG sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist. - (§ 7 ZustellG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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